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WERKWANDEL 3_22

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WERKWANDEL 03/2022 Arbeitsrecht Ende der täglichen Arbeitszeit; vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit) 9 Aufzeichnung von Arbeitszeiten: Das BAG hat mit seiner Entscheidung ganz erheb lichen Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt. Bernd Schiefer reisen, Umkleidezeiten etc.) anhand der gegenwärtigen Rechtsprechung nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, ob und unter welchen Voraussetzungen es sich tatsächlich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt. Hier ist unter anderem in Bezug auf die Einordnung von Rufbereitschaftszeiten, aber auch von Reisezeiten viel im Fluss. 6 Die Unsicherheit ist groß und letztlich — allein aufgrund der Bedeutung der Thematik — inakzeptabel. 7 Für die Einordnung und Bewertung ist jedenfalls eine sorgfältige Unterscheidung zwischen den arbeitszeitrechtlichen Begriffen von maßgeblicher Bedeutung. Zu differenzieren ist danach zwischen folgenden Bereichen: ›› Öffentlich-rechtlicher Arbeitszeitschutz im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (Höchstarbeitszeit, Pausen etc.) ›› Arbeitsvertragliche Arbeitszeit (Regelarbeitszeit, Überstunden, Direktionsrecht etc.) ›› Vergütungsrechtliche Arbeitszeit (Welche Vergütung erhält der Arbeitnehmer für geleistete Arbeit?) 8 ›› Mitbestimmungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG — Beginn und Sicher ist: Auf Unternehmen kommt in Sachen Arbeitszeiterfassung einiges zu! Die bereits genannten Entscheidungen des EuGH zur Aufzeichnungspflicht und des BAG sowie die zu erwartende gesetzliche Neuregelung oder deren Ausgestaltung beziehen sich alleine auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes — das heißt: den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Regelungen müssen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer, Bußgeldern und gegebenenfalls Freiheitsstrafen eingehalten und beachtet werden. Vergütungs- oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen (vergütungsrechtliche Arbeitszeit beziehungsweise mitbestimmungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff) sind hiervon zu trennen. Auf die Unternehmen dürfte — auch insoweit — einiges zukommen. 1 EuGH v. 14.05.2019, Rs. C-55/18, NZA 2019, 683; Schiefer, PuR 2021, 123. 2 S. hierzu Mallmann, PuR 2019, 145. 3 BAG v. 13.09.2022 — 1 ABR 22/21 (Pressemitteilung). 4 S. hierzu Schiefer, (demn.) DB 2022 5 BAG v. 28.11.1989 — 1 ABR 97/88, DB 1990, 743. 6 Lunk, NZA 2022, 881. 7 Zu den Einzelheiten s. Schiefer, PuR 2022, (demn.) Heft 11/12 sowie im Einzelnen Schiefer/Börkircher, Arbeitszeitrecht, Düsseldorfer Schriftenreihe, (demn.) 1. Aufl. 8 Zur Vergütung von Dienstzeiten s. Worzalla, PuR 2019, 55; BAG v. 17.10.2018 — 5 AZR 593/17, PuR 2019, 113. 9 BAG v. 17.08.2021 — 1 AZR 175/20, DB 2021, 3103; BAG v. 17.05.2021 — 1 AZR 50/20, DB 2022, 267. Autor +49 211 4573267 Prof. Dr. jur. Bernd Schiefer Geschäftsführer unternehmer nrw, Düsseldorf RA/FA für Arbeitsrecht | Schiefer Rechtsanwälte Düsseldorf | Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius, Köln Langjährig berät und vertritt Bernd Schiefer, Professor an der Fresenius-Hochschule, Unternehmen als Rechtsanwalt sowie als Verbandsgeschäftsführer arbeitsrechtlich. HINWEIS AUF VERTIEFENDE INFORMATIONEN Zu den Spielregeln des Arbeitsrechts, den wichtigsten rechtlichen Aspekten zur Arbeitszeitkontrolle — siehe demnächst Schiefer/Börkircher, Arbeitszeitrecht, Düsseldorfer- Schriftenreihe, www.duesseldorfer-schriftenreihe.de 66

WERKWANDEL 03/2022 Kurzweiliges World of Cobots Cobots, die barrierefrei mit Menschen arbeiten können, werden heute bereits in der Produktion eingesetzt. Foto: © Claus Brechenmacher & Reiner Baumann, KUKA Group 67

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